BAG-Urteil zu Detektei-Beobachtung
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene
Arbeitnehmer nur dann von einer Detek-
tei observieren lassen, wenn der Be-
weiswert der ärztlichen AU-Bescheini-
gung "durch begründete Zweifel erschüt-
tert ist", die sich anders nicht klären
lassen. Nach einem Urteil des Bundesar-
beitsgerichts (BAG) in Erfurt können
Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz
haben, wenn die Beobachtung nicht ge-
rechtfertigt war. (Az. 8 AZR 225/23)
Als der Arbeitgeber kündigte unter Hin-
weis auf Notizen einer Detektei, klagte
der Arbeitnehmer wegen Verstoß gegen
die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).