Eine Arbeitnehmerin ist arbeitsrechtlich dann gesichert schwanger, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Ein selbst durchgeführter positiver Test sei als Nachweis nicht ausreichend, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Wurde die Schwangerschaft erst nach der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage ärztlich bestätigt, begründet dies allerdings die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. (AZ: 2 AZR 156/24)
Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen nach deutschem und EU-Recht Kündigungsschutz.